Die schwere Brandstiftung gemäß § 306a StGB stellt ebenfalls das in Brand setzen oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweises Zerstören unter Strafe.

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in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Tätige Reue gemäß § 306e StGB ‌in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. ‌ ‌ ‌‌(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in … in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. § 306a Fall: A setzt das Luxus-Schlauchboot (Wert 1500 €) seines Feindes B in Brand.

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§ 306 Abs. 1 StGB12 Indem A das Bett angezündet hat, könnte er sich wegen Brand-stiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. 1. Objektiver Tatbestand Durch das Anzünden des Bettes mittels einer Zigarette könnte A ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt oder mittels Brand-legung ganz oder teilweise zerstört Fall 1.1: In-Brand-Setzen Strafbarkeit des A, I. § 306 I StGB A. Tatbestand (Tb.) 1. Obj. Tb. a) Tatobjekt: aa) fremdes Gebäude bb) Sache von bedeutendem Wert: Großes Haus: (+) cc) Eignung zur Gemeingefahr: Mehrfamilienhaus: (+) b) In-Brand-Setzen: Anzünden wesentlicher Teile des Tatobjekts derart, dass ein Fortbrennen aus eigener Kraft Eigentümer kann straflos selbst sein Gebäude in Brand setzen, also kann er auch wirksam in die Inbrandsetzung eines Dritten einwilligen (näher dazu unten ) 4.

Heute ist es jedoch nicht der Begriff der Hütte, sondern der einer technischen Einrichtung in § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB, der wie folgt lautet: Wer fremde Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Sachen zu gefährden. (3) im Einzelfall bestehende Eignung, mindestens drei fremde Sachen zu gefährden . b) In-Brand-Setzen Setzt der Täter bei diesen einen Teil in Band, der nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, so ist nach Auffassung u.a. des BGH erneut wesentlich, ob der Brand aufgrund der Einheitlichkeit des Gebäudes, die sich aus der baulichen Beschaffenheit ergibt, auf Teile übergreifen konnte, die die Voraussetzungen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 erfüllen.

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‌in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. ‌‌(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

I. Tatbestand. 1. Objektiver Tatbestand.

Dazu müsste A den Bungalow, ein ihm fremdes Gebäude im Sinne von § 306 I Nr. 1 StGB, in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. 1. Fraglich ist, ob A den Bungalow in Brand gesetzt hat (§ 306 I Nr. 1 Var. 1 StGB).
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Da Capo Press, Cambridge, MA 2002, ISBN 978-0-306-81121-0. Horst Lutter: Das. Auf § 306 StGB verweisen folgende Vorschriften: Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) § 89c (Terrorismusfinanzierung) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Joecks, Studienkommentar StGB, § 306 Rn. 24].

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
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stiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1, 1. Var. StGB strafbar gemacht haben. Dann müsste A ein Gebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandle-gung ganz oder teilweise zerstört haben. Bei der Brandstiftung liegt Versuchsbe-ginn schon dann vor, wenn der Täter al-les nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand – auch durch Hinzutreten eines als sicher vorausgese-

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in Brand setze oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstöre. Ebenso Wenn ich durch eine Brandstiftung nach § 306 (Brandstiftung) oder § 306a (schwere Wohnung, die er mit seiner Lebensgefährtin lebte, ein Ende setzen.

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst ist, dass er unabhängig vom Zündstoff selbstständig weiter brennen kann. Ein Brand des Inventars reicht nicht aus. Vielmehr bb) in Brand setzen (+) cc) § 306 a I Nr. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Brandstiftung nach § 306a StGB2 aus- einander. StGB. sind einzuteilen in gemeingefährliche und Sachbeschädigungsdelikte. Bei § 306 handelt es sich setzen oder durch Brandlegung ganz die durch den Brand ausgehende Ruß-,.

Fischer § 306 StGB, RN 1). 2. Tathandlung In Brand setzen bedeutet - für Gebäude -, dass ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des Gebäudes derart in Brand gesetzt werden muss, dass der Brand aus eigener Kraft (ohne den Zündstoff) fortbrennen kann, z.B. Treppen, Fußböden (vgl. StGB seinem Wortlaut nach denjenigen paradoxerweise mit milderer Strafe bedroht, der nicht nur eines der in § 306 Abs. 1 StGB genannten Tatobjekte in Brand setzt, sondern darüber hinaus noch fahrlässig die Gesundheit eines anderen gefährdet. I. § 306 I StGB. A. Tb. 1.

in Brand Setzen oder bb. durch Brandlegung ganz oder teilw. Zerstören 2.